Schulrecht

Das Schulrecht stellt grundsätzlich einen Teil des besonderen Verwaltungsrechts dar und umfasst solche Vorschriften, die den Betrieb und die Organisation einer Schule angehen. 

Es geht vorallem um die Rechte und Pflichten, die sowohl die Schüler, als auch Lehrer, Eltern, die Schuldaufsicht und die Schulträger betreffen.

Dabei fällt der primäre und sekundäre Bildungssektor in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Jedoch kommt es aufgrund der sog. Kultusministerkonferenz durch Vereinbarungen und Absprachen zwischen den einzelnen Ländern zu einer Homogenität, vorallem in den Bereichen Gesamtschule, Zentralabitur, Dauer der Schulzeit oder auch Integration. 

Auch wenn das Schulwesen Kulturhoheit der Länder ist, so lässt sich der Erziehungsauftrag der Schulen aus Art.7 GG ableiten. Die Schulpflicht für die Schüler wiederum ergibt sich aus diesem Erziehungsauftrag. Ein Recht auf Bildung wird im Grundgesetz nicht festgehalten, dafür aber speziell in Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention, aber auch allgemein in Art. 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte aus dem Sozialpakt der Vereinten Nationen (UN). 

Aus Art. 7 GG ergeben sich mithin folgende Pflichten:

  • Aufhebung von Vorschulen
  • Genehmigungspflicht für private Schulen 
  • Aufsicht des Staates
  • Religionsunterricht
  • Teilnahme am Religionsunterricht obliegt den Erziehungsberechtigten

Im Schulrecht können unter anderem in folgenden Bereichen rechtliche Fragen entstehen, jedoch ist diese Aufzählung nicht abschließend: 

  • Amtshaftung
  • Datenschutz
  • Lehrerausbildung
  • Lehrpläne
  • Prüfungen
  • Schüler- und Lehrerkonferenzen
  • Schulform und Bildungsgänge

Diese Seite soll Ihnen die Grundbasis des Schulrechts vermitteln und die Rechte und Pflichten der am Schulwesen beteiligten Personen detailliert darstellen.