Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung ist ein Menschenrecht. Dieses ist bereits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 enthalten. Weiterhin wird es in moderneren Menschenrechtskonventionen erneut aufgegriffen. Nach Art. 14 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erwähnt das Recht auf Bildung nicht ausdrücklich. Jedoch ergibt sich dieses aus den im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechten. 

Abzuleiten ist das Recht auf Bildung beispielsweise aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde verbietet, dass einem Menschen der Zugang zu Bildungsmöglichkeiten verwehrt wird. 

Auch der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG regelt, dass kein Mensch beim Erwerb von Bildung aus irgendwelchen Gründen diskriminiert werden darf.

Neben der Möglichkeit, das Recht auf Bildung aus den Grundrechten abzuleiten, hat die Bundesrepublik Deutschland die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert, also diesem zugestimmt, sodass diese internationalen Vereinbarungen in Kraft getreten sind. Da in Deutschland die Bildungspolitik generell in der Hand der einzelnen Bundesländer liegt, gibt es auf Länderebene noch einmal einzelne Festlegungen zum Recht auf Bildung. Zur Durchsetzung des Rechts auf Bildung in Deutschland herrscht hier die allgemeine Schulpflicht.

Das Recht auf Bildung umfasst vier wesentliche Punkte. 

  • Verfügbarkeit

Schulen müssen in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen und funktionsfähig sein. Dazu zählt auch, dass gewährleistet wird, dass ausgebildete Lehrkräfte unterrichten und ausreichend Unterrichtsmaterialien vorhanden sind.

  • Zugänglichkeit

Keinem Menschen darf der Zugang zu Bildung verwehrt werden. Die Unterscheidung in eine rechtliche oder auch „nur“ faktische Vermehrung ist nicht erforderlich. Insbesondere für die schwächsten Gruppen muss Bildung frei zugänglich sein. 

  • Angemessenheit

Der gelehrte Stoff muss kulturell angemessen und hochwertig sein. Die Methodik der Unterrichtung soll Kinder und Jugendliche in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit unterstützen.

  • Adaptierbarkeit

Zudem muss Bildung auch adaptierbar sein. Sie muss sich an die verändernden Erfordernisse anpassen. Wenn sich die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen ändern, dann muss sich das Bildungssystem darauf einstellen.