Gem. Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ein ordentliches Lehrfach. Somit ist der Religionsunterricht das einzige Unterrichtsfach, welches im Grundgesetz Erwähnung findet.
Mithin ergibt sich aus dem Grundgesetz, dass der Religionsunterricht unter staatlicher Aufsicht steht. Dies bedeutet, dass der Religionsunterricht wie jeder andere Unterricht auch unter demokratischen Grundsätzen erfolgen muss. Es werden also Noten für die erbrachten Leistungen vergeben, welche auch versetzungsrelevant sind.
Da der Staat zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet ist und er die Möglichkeit der Ausübung für jede Religion gewähren soll, darf er nicht entscheiden, welchen Inhalt der Religionsunterricht haben soll und welche Glaubenslehren auszuwählen sind. Folglich ist der Staat auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Der Religionsunterricht ist somit eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaften.
Grundsätzlich wird der Unterricht von ausgebildeten Lehrern geleitet, welche auch von den Religionen zugelassen sind. Jedoch kann der Staat hierüber hinaus in staatlichen Schulen auch Personen mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragen, die keine Lehrerausbildung haben. Diese Auftragserteilung muss in Absprache mit den Religionsgemeinschaften erfolgen.
Gem. Art. 7 Abs. 2 GG haben die Erziehungsberechtigten das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Dieses Recht ergibt sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Absatz 4 WRV. Nach diesen Normen darf niemand zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwungen werden. Den Eltern wird also ein Recht eingeräumt, ihr Kind vom Religionsunterricht abzumelden.
Die Teilnahme am Religionsunterricht kann nur aus Gewissensgründen abgelehnt werden, eine Überprüfung dieser Gewissensgründe durch die Schule ist nicht zulässig. Eine rechtzeitige Abmeldung vor dem Zeugnis hat in einigen Bundesländern die Folge, dass die Note nicht versetzungsrelevant ist. Aufgrund der Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich der Schulen sind die genaueren Voraussetzungen der Abmeldung vom Religionsunterricht im jeweiligen Landesrecht geregelt.
Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet und noch nicht volljährig sind, unterliegen der schulischen Aufsichtspflicht. Schulen sind daher bemüht, einen Ersatzunterricht anzubieten.