Aufsicht des Staates

Nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Mit der Aufsicht des Staates ist die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung, Planung und Beaufsichtigung des Schulwesens gemeint. Unter diese Norm ist ein Vollrecht des Staates zu subsumieren. Beispielsweise sind unter anderem die Schulfähigkeitsfeststellung, die Schließungen von Schulen, Zusammenfassung und Nicht-Errichtung von Schulen im Aufgabenbereich des Staates. 

Aus dem Bestimmungsrecht folgt die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes Schulsystem zu gewährleisten, welches jedem Schüler entsprechend seiner Begabung eine Schulausbildung ermöglicht. 

Dieser Auftrag der Errichtung eines funktionierenden Schulsystems muss nicht zwingend durch den Betrieb staatlicher Schulen erfüllt werden. Neben der Errichtung staatlicher Schulen kann der Staat sich auch darauf beschränken, privat getragene Schulen zu überwachen. In jedem Fall darf er auch Lehrinhalte vorgeben. Also erstreckt sich die Schulaufsicht des Staates gem. Art. 7 Abs. 1 GG auf das gesamte Schulwesen, somit auf öffentliche und private Schulen. 

Das Lebensalter der Schüler spielt für die Aufsicht des Staates keine Rolle. Auch Schulen für Erwachsene fallen unter Art. 7 Abs. 1 GG. Hochschulen, also Universitäten und Fachhochschule, sind hingegen nicht unter diese Norm zu fassen. 

Der Art. 7 Abs. 1 GG weist die Schulaufsicht pauschal dem Staat zu. Die Wahrnehmung dieser Aufsicht richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Grundgesetzes. Im Verhältnis zwischen Bund und Ländern sind die Länder zuständig, innerhalb des jeweiligen Landes werden die Schulen häufig von den Kommunen getragen.