Die Haftung für Schäden, die in der Ausübung eines Amtes gegenüber einem Dritten verursacht wurden, wird als Amtshaftung bezeichnet. Da die Ausübung einer amtlichen Tätigkeit mit einer besonderen Verantwortung verbunden ist, deren fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung schnell zu teils erheblichen Schäden für den Geschädigten führen kann, ist die Amtshaftung von wichtiger Bedeutung.
Dies ist auch an der gesetzlichen Regelung erkennbar. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs normiert einen Schadensersatzanspruch, welchen der Geschädigte gegenüber dem Amtsträger erheben können. Neben § 839 BGB ist auch Art. 34 des Grundgesetzes für die Amtshaftung von Bedeutung. Dieser Artikel des Grundgesetzes bestimmt, dass im Normalfall, soweit einige Voraussetzungen erfüllt sind, der Staat und nicht der Amtsverwalter selbst für die entstandenen Schäden haftet.
Eine solche Amtshaftung ist auch im Schulrecht vorgesehen. Diese gilt grundsätzlich für verbeamtete Lehrer.
Verursachen diese in Ausübung ihres Dienstes einen Schaden, haftet erst einmal der Dienstherr. Eine entsprechende arbeitsrechtliche Regelung im Arbeitsvertrag regelt die Amtshaftung auch für nicht verbeamtete Lehrkräfte.
Damit die Amtshaftung greift, muss dem Amtsträger eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sein. Diese können neben einer Verletzung der Aufsichtspflicht vor allem Verletzungen von Fürsorge, Loyalitäts-, Berichts- sowie Sorgfaltspflichten verschiedenster Art sein. Zudem muss die Kausalität zu bejahen sein, also die Pflichtverletzung muss zu dem Schaden geführt haben. Liegt ein Eigenverschulden des Geschädigten oder die Einwirkung einer dritten Person vor, ist die Amtshaftung abzulehnen. Als Letztes muss der Schaden einem Dritten entstanden sein. Nicht Dritter in diesem Sinne sind unter anderem der Dienstherr sowie die Lehrer selbst.
Problematisch wird die Frage der Amtshaftung allerdings, wenn eine Lehrkraft grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. In einem solchen Fall kann der Dienstherr Regressansprüche gegen die Lehrkraft geltend machen.
Liegt ein Personenschaden an Schülern infolge einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung vor, ist die Haftung der Lehrkraft in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt. Diese Haftungsfreistellung besteht jedoch ausdrücklich nicht bei einer vorsätzlichen Aufsichtspflichtverletzung.
Bei Nachweis des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ist der Regressanspruch vorgesehen, um die Vernachlässigung der Dienstpflichten zu verhindern. Regress greift allerdings nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Zur Ermittlung des Fahrlässigkeitsmaßstabs wird im Einzelfall nach der Lebenserfahrung und Gewissenhaftigkeit eines besonnenen, durchschnittlichen Lehrers gegangen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Amtshaftung im Schulrecht auf sämtliche Ansprüche, die aus dem Handeln oder Unterlassen einer staatlichen Schule oder eines Bediensteten greift. Ansprüche von Geschädigten sind an die zuständige Regierung weiterzuleiten.