Aufsichtspflicht und Dienstpflichten

Nach § 34 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) haben Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Dies ist eine allgemeine Definition der Dienstpflicht. Eine der wichtigsten Dienstpflichten ist die Aufsichtspflicht. Diese ist im Kontext mit minderjährigen Schülern für Lehrer, Schulleiter sowie Pädagogen von Bedeutung. Bei volljährigen Schülern greift für die Lehrkräfte eine Verkehrssicherungs- und Fürsorgepflicht. 

Für die Aufsichtspflicht in Bildungseinrichtungen hat der Gesetzgeber keine allgemeingültige Definition geschaffen. Nach § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch liegt die Pflicht zur Aufsicht grundsätzlich bei den Eltern. Geben diese ihr Kind in die Obhut eines Dritten, geht die Aufsichtspflicht auf diese über.

Die Lehrer müssen Schüler kontinuierlich beaufsichtigen. Das bedeutet, die Schüler sollten stetig das Gefühl haben, beaufsichtigt zu werden. Dies wird gesichert, indem eine zeitlich durchgehende Aufsichtsführung besteht. Bloße Warnungen durch die Lehrkräfte reichen in einigen Situationen nicht aus. Falls der Einzelfall es erfordert, muss der Lehrer Verbote durchsetzen und in Gefahrensituationen das Fehlverhalten von Schülern aktiv unterbinden. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Aufsichtspflicht ist, dass die Lehrer dazu angehalten sind, präventiv zu handeln, um gefährliche Situationen abzuwehren. Dieses präventive Handeln ist durch vorausschauendes und erfahrenes Erkennen der Situationen möglich.

Auf schulischen Anlagen, Orten von Schulveranstaltungen und den Wegen zwischen den verschiedenen schulischen Veranstaltungsorten besteht grundsätzlich eine Aufsichtspflicht. Aus zeitlicher Perspektive ist die Pflicht zur Aufsicht von minderjährigen nicht nur auf den Unterricht zu reduzieren. Darüber hinaus besteht diese auch in den Pausen sowie eine angemessene Zeit vor und nach dem Unterricht. 

Auch im Falle eines Unterrichtsausfalls besteht eine Aufsichtspflicht für die Lehrkräfte. 

In bestimmten Fällen hat die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte aber auch Grenzen. In einer solchen Konstellation können die Lehrer von ihrer Aufsichtspflicht entbunden werden. Das ist dann der Fall, wenn gerade bei älteren Schülern ein Einverständnis der Eltern vorliegt. Dann kann die Lehrkraft für einen genau festgelegten Zeitraum oder eine bestimmte Situation von ihrer Aufsichtspflicht schriftlich entbunden werden. 

Zudem kann die Aufsichtspflicht entfallen, wenn sich ein Schüler unerlaubt von der Gruppe entfernt, sodass der Lehrer seiner Aufsichtspflicht nicht mehr nachkommen kann. 

Findet kein Unterricht statt, sind Schüler der Sekundarstufe II oftmals aufgrund der Schulordnung berechtigt, das Schulgelände zu verlassen. Weiterhin kann von Lehrern keine medizinische Betreuung erwartet werden.

Im Falle eines schädigenden Ereignisses haften Lehrkräfte nicht, wenn diese alles dafür getan haben, um der Aufsichtspflicht nachzukommen. Anders ist es bei einer fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht. Handelt der Lehrer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, sind Personenschäden der Schüler über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Liegt jedoch nachweislich eine grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht vor, kann eine persönliche Haftung des Lehrers in Betracht kommen. Neben zivilrechtlichen und disziplinarischen Folgen kann auch eine strafrechtliche Sanktion erfolgen.

Weitere wichtige Dienstpflichten neben der Aufsichtspflicht sind unter anderem die Fortbildungspflicht und die Pflicht zur Uneigennützigkeit.