Jeder Mensch hat ein Recht auf Bildung. Artikel 26 der UN-Menschenrechte spricht jeder natürlichen Person dieses Recht zu.
1919 wurde in Deutschland die sogenannte Schulpflicht eingeführt. Aufgrund dieser müssen Kinder und Jugendliche, die in der Bundesrepublik wohnhaft sind, für viele Jahre die Schule besuchen.
Aufgrund der Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich des Schulwesens gibt es in Deutschland kein einheitliches Schulgesetz. Im Grundgesetz wird die Schulpflicht nicht erwähnt. Somit bestimmen die Bundesländer individuell, wie viele Jahre die Schulpflicht andauert bzw. wann diese konkret beginnt und endet. In den meisten Ländern müssen Kinder ab dem sechsten Lebensjahr die Schule besuchen. Wann genau die Schulpflicht beginnt, ist jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Die Dauer der Schulpflicht ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland verschieden. Üblicherweise müssen Kinder und Jugendliche für zwölf Jahre zur Schule gehen. Jedoch teilen sich diese zwölf Jahre in
- eine Vollzeitschulpflicht und
- eine Teilzeitschulpflicht auf.
Die Vollzeitschulpflicht beschreibt den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden Schule. Je nach Bundesland ist diese Vollzeitschulpflicht zum Besuch einer Schule zwischen neun und zehn Jahren.
Alle Schüler, welche sich nach der 9. oder 10. Klasse gegen den weiteren Besuch der Schule entscheiden und eine Ausbildung anfangen, müssen eine Berufsschule besuchen. Diese Pflicht zum Besuch der Berufsschule wird als Teilzeitschulpflicht bzw. Berufsschulpflicht bezeichnet. In der Regel dauert diese drei Jahre und deckt sich somit mit dem Abschluss einer Ausbildung. Demnach greift in den meisten Bundesländern die Schulpflicht nicht nur bis zum 18. Geburtstag, sondern gilt zumindest für das gesamte restliche Schuljahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung.
Die Eltern der Minderjährigen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Um dieser Pflicht Ausdruck zu verleihen, können bestimmte Zwangsmittel angeordnet werden. Möglich sind dabei Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen, aber auch eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat können vorliegen.
Ein Eintrag in das Klassenbuch, mündliche Ermahnungen, eine Mitteilung an die Eltern oder auch das Nachholen des versäumten Unterrichts sind unter anderem als Erziehungsmittel vorgesehen. Erzielen diese Maßnahmen nicht den gewünschten Effekt, dass die Schulpflicht durchgesetzt wird, kommen Ordnungsmaßnahmen wie die Versetzung in eine Parallelklasse, schriftliche Verweise oder der Ausschluss vom Unterricht in Betracht.
Wird die Schulpflicht weiter missachtet, drohen auch Bußgelder, da dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Höhe des Bußgeldes bestimmt sich nach den Kriterien des Einzelfalls und wird von dem jeweiligen Bundesland festgelegt. Bei minderjährigen Kindern ist die Geldbuße üblicherweise von den Eltern zu bezahlen. Allerdings besteht ab einem Alter von 14 Jahren auch die Option, dass die Jugendlichen selbst für das Vergehen sanktioniert werden. Können diese das Bußgeld nicht begleichen, ist eine Umwandlung in soziale Arbeit möglich.
In einigen Bundesländern können schwerwiegende Schulpflichtverletzungen eine Straftat darstellen. Wird das Vorliegen eines Straftatbestandes bejaht, können Eltern zu einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten verurteilt werden. Die Bundesländer, in denen diese Anerkennung als Straftat gilt, sind Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, das Saarland und Bremen.
Eine Schulpflicht, wie sie in Deutschland vorliegt, ist international eher eine Seltenheit. Andere Länder schreiben eine Bildungs- bzw. Unterrichtspflicht vor. Bei dieser ist der Besuch einer Schule nicht zwangsläufig vorgeschrieben. Aufgrund dieser ist die Unterrichtung auch durch die Eltern oder durch einen Privatlehrer möglich.